Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Praxas B.V., im Folgenden als “Nutzer” (dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) bezeichnet, mit Sitz und Hauptgeschäftsstelle in Breda, hinterlegt bei der Handelskammer in Breda.

 

Artikel 1: Definitionen

1.1 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die folgenden Begriffe mit der unten angegebenen Bedeutung verwendet, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben:

– Benutzer: der Benutzer der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Praxas B.V.);

– Andere Partei: der Käufer von Waren (des Nutzers), der in Ausübung eines Berufes oder eines Betriebes handelt;

 

Artikel 2: Anwendbarkeit

2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote (Offerten), deren Annahme und alle Verträge, die zwischen dem Benutzer und der Gegenpartei zum Zwecke des Verkaufs (und der Lieferung) von Waren im weitesten Sinne geschlossen werden, und sind Teil davon. Der Abschluss eines (Kauf-)Vertrags setzt die bedingungslose Annahme der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Gegenpartei voraus. Die Gegenpartei, mit der einmal ein Vertrag unter diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen wurde, erklärt sich damit mit der Anwendbarkeit dieser Geschäftsbedingungen (auch) auf spätere (noch zu schließende) Verträge zwischen Nutzer und Gegenpartei einverstanden.

2.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gegenpartei finden keine Anwendung. Falls die Gegenpartei in ihrer Annahme auf ihre eigenen oder andere allgemeine Geschäftsbedingungen verweist, wird deren Anwendbarkeit ausdrücklich abgelehnt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Nutzers haben daher jederzeit Vorrang vor den (möglicherweise) von der Gegenpartei verwendeten Bedingungen.

2.3 Sollte das zuständige Gericht der Ansicht sein, dass eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anwendbar ist oder nichtig, anfechtbar ist oder gegen die öffentliche Ordnung oder das Gesetz verstößt, wird (oder kann) nur diese Bestimmung als nicht geschrieben betrachtet werden. Im Übrigen bleiben diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch in vollem Umfang in Kraft. In diesem Fall müssen die Parteien eine Regelung treffen, die dem Zweck und dem Inhalt der aufzuhebenden Bestimmung oder Bestimmungen so weit wie möglich gerecht wird.

2.4 Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann gültig, wenn der Nutzer und die Gegenpartei ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Auf diese Weise vereinbarte Abweichungen gelten in keiner Weise automatisch auch für nachfolgende Verträge, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Sollten die Bedingungen eines separaten Vertrags oder Angebots von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen oder ihnen widersprechen, haben die Bedingungen des betreffenden Vertrags oder Angebots Vorrang.

2.5 In allen Fällen, in denen ein Vertrag mit der anderen Partei endet, regeln diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterhin das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, soweit dies zur Abwicklung dieses Vertrags erforderlich ist.

 

Artikel 3: Angebote / Vertragsabschlüsse / Änderungen / Zusätzliche Arbeiten

3.1 Alle Angebote, ob gesondert oder anderweitig, sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes angegeben ist. Der Nutzer ist berechtigt, ein von ihm abgegebenes Angebot zurückzuziehen.

Die Angebote gelten nicht automatisch für weitere (andere) Verträge, die die Parteien möglicherweise in der Zukunft abschließen. Jedes Angebot basiert (teilweise) auf den von der Gegenpartei mündlich oder schriftlich zur Verfügung gestellten relevanten Informationen, Fakten, Materialien und/oder Dokumenten. Die Gegenpartei garantiert für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben. Der Benutzer ist nicht verpflichtet, dies selbst zu untersuchen.

3.2 Alle Verträge sind für den Benutzer erst dann verbindlich, wenn der Benutzer sie schriftlich bestätigt hat, die Parteien den Vertrag unterzeichnet haben oder der Benutzer mit der Ausführung der betreffenden Arbeiten begonnen hat.

3.3 Eine Abweichung von einem unterbreiteten Angebot ist für den Nutzer nur dann verbindlich, wenn der Nutzer diese Abweichung schriftlich bestätigt hat oder der Nutzer ihr schriftlich zugestimmt hat.

3.4 Vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung seitens des Verwenders ist dieser in keiner Weise an angebliche mündliche Zusagen des Verwenders oder an angebliche Vereinbarungen zwischen der Gegenpartei und unterstellten Mitarbeitern des Verwenders gebunden.

3.5 Änderungen an einem abgeschlossenen Vertrag sind nur dann wirksam, wenn die Parteien sie schriftlich vereinbart haben. Sollte sich während der Ausführung der vereinbarten Arbeiten herausstellen, dass es für die ordnungsgemäße (weitere) Ausführung dieser Arbeiten notwendig ist, die Vereinbarungen zu ändern oder zu ergänzen, werden die Parteien den Vertrag in Absprache entsprechend anpassen. Alle zusätzlichen Kosten, die sich aus der notwendigen Änderung oder Anpassung ergeben, gehen zu Lasten der Gegenpartei.

 

Artikel 4: Preise

4.1 Die Angebote sind stets unverbindlich und unterliegen zwischenzeitlichen Preisanpassungen.

Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, beruhen die angegebenen Preise auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Selbstkostenfaktoren, einschließlich der Einkaufspreise. Sollten sich nach Abgabe eines Angebots oder nach Vertragsabschluss einer oder mehrere der relevanten Selbstkostenfaktoren erhöhen, zum Beispiel im Falle einer Erhöhung von Steuern, Einfuhrzöllen, Wechselkursänderungen, staatlichen Abgaben, des Inkrafttretens kostenerhöhender staatlicher Vorschriften und Regelungen, der Erhöhung von Material- und Rohstoffpreisen, Lohnerhöhungen oder anderweitig, ist der Verwender berechtigt, die Preise unter Beachtung der einschlägigen, anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu erhöhen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine solche zulässige Preiserhöhung berechtigt die Gegenpartei nicht, den Vertrag zu kündigen.

4.2 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich alle angebotenen oder vereinbarten Preise stets ohne Mehrwertsteuer und andere staatliche Abgaben, also auch ohne Transport-, Verpackungs-, Liefer-, Service- und Wartungskosten. Die entsprechenden Preise werden in Euro angegeben, sofern nicht anders angegeben.

  • Ein Angebot oder eine Offerte verpflichtet den Benutzer nicht dazu, einen Teil der angebotenen Arbeit zu einem entsprechenden Teil des für das Ganze angegebenen Preises auszuführen. Angebote werden nicht automatisch auf Nachbestellungen angewendet.

 

Artikel 5: Beginn der Arbeiten / Ausführung des Vertrags / Lieferkosten

5.1 Die vom Benutzer angegebene Lieferfrist für die auszuführenden Arbeiten gilt immer (nur) annähernd und ist daher keine Frist im Sinne des Gesetzes, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.

Die bloße Überschreitung der vereinbarten Frist, aus welchem Grund auch immer, bedeutet nicht, dass der Benutzer in Verzug ist und verpflichtet ihn daher nicht zum Ersatz des der Gegenpartei entstandenen Schadens. Unter bestimmten Umständen kann der Nutzer erst nach einer schriftlichen Inverzugsetzung in Verzug gesetzt werden, bei der eine angemessene Frist zur Erfüllung gesetzt wird, die dann nicht eingehalten wird.

Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt daher erst zu laufen, wenn der Benutzer alle erforderlichen Informationen von der Gegenpartei erhalten hat. Wenn die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Informationen dem Benutzer nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, hat der Benutzer das Recht, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen und darüber hinaus die durch die Verzögerung entstandenen zusätzlichen Kosten von der Gegenpartei einzufordern.

5.2 Der Nutzer wird die auszuführenden Arbeiten nach bestem Wissen und Können und gemäß den Anforderungen der guten fachlichen Praxis ausführen. Der Nutzer ist berechtigt, die von ihm auszuführenden Arbeiten ganz oder teilweise von einem oder mehreren Dritten ausführen zu lassen.

Die Gegenpartei stellt den Benutzer von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags Schäden erleiden, die auch der Gegenpartei zuzurechnen sind.

5.3 Der Nutzer ist berechtigt, die Arbeiten in Teilen auszuführen. Wenn vereinbart wurde, dass die Arbeiten in Etappen durchgeführt werden, kann und darf der Benutzer die Arbeit an den Teilen, die zur nächsten Etappe gehören, aussetzen, bis die Gegenpartei die Ergebnisse der vorangegangenen Etappe schriftlich genehmigt hat.

5.4 Die Gegenpartei muss jederzeit für eine gute und ständige Erreichbarkeit des Ortes/der Orte sorgen, an dem/denen der Vertrag erfüllt werden muss.

5.5 Die Gegenpartei muss den Nutzer von sich aus und unverzüglich über Tatsachen und Umstände informieren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags wichtig sind oder sein könnten.

  • Wenn der Gegenpartei ein Muster oder Modell gezeigt und/oder zur Verfügung gestellt wurde, wird davon ausgegangen, dass es nur als Anhaltspunkt zur Verfügung gestellt wurde, ohne dass die Sache damit übereinstimmen muss, es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart, dass die Sache damit übereinstimmen würde.
  • Die Lieferung erfolgt ab Werk des Benutzers. Die Transport- oder Lieferkosten für die zu liefernden Waren gehen zu Lasten der Gegenpartei und werden der Gegenpartei zusätzlich zum vereinbarten Preis in Rechnung gestellt.

 

Artikel 6: Höhere Gewalt

6.1 Sollte sich der Vertrag infolge höherer Gewalt oder vergleichbarer Umstände – die so beschaffen sind, dass die Erfüllung des Vertrags unmöglich ist oder nach den Kriterien der Angemessenheit und Billigkeit nicht oder nicht mehr verlangt werden kann – als nicht erfüllbar erweisen, ist der Benutzer berechtigt, den Vertrag nach eigenem Ermessen als aufgelöst zu betrachten, ohne dass der Benutzer zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist, es sei denn, es gelten die Bestimmungen von Artikel 78 von Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek) und unter Beibehaltung des Rechts auf Zahlung im Verhältnis – falls zutreffend – zu dem bereits erfüllten Teil des Vertrags oder, im Falle von vorübergehender höherer Gewalt, ist der Benutzer berechtigt, die (weitere) Erfüllung des Vertrags für höchstens 2 Monate auszusetzen, ohne zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein.

6.2 Wenn der Vertrag nach Ablauf der vorgenannten Frist von höchstens 2 Monaten aufgrund höherer Gewalt oder vergleichbarer Umstände immer noch nicht erfüllt werden kann, hat der Nutzer das Recht, den Vertrag als aufgelöst zu betrachten, ohne zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein.

6.3 Unter höherer Gewalt wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Umstand oder ein Komplex von Umständen verstanden, auf den der Nutzer keinen Einfluss hat und der ihn dauerhaft oder vorübergehend daran hindert, eine oder mehrere seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen.

Neben der Bedeutung im Gesetz und in der Rechtsprechung liegt höhere Gewalt in jedem Fall (aber nicht ausschließlich) vor, wenn der Verwender nach Vertragsabschluss vorübergehend oder dauerhaft daran gehindert wird, seine Verpflichtungen aus dem betreffenden Vertrag zu erfüllen oder deren Erfüllung vorzubereiten, und zwar im Falle eines Streiks oder eines Sitzstreiks (sowohl beim Verwender als auch bei Unternehmen, von denen der Verwender bei der Erfüllung des Vertrags abhängig ist), von Import- und Exporthindernissen, staatlichen Maßnahmen, Störungen der Energieversorgung, Krieg, an dem die Niederlande beteiligt sind oder nicht, Kriegsdrohung, Mobilmachung, Ausrufung des Kriegszustands oder Belagerung, Aufruhr, staatliche Maßnahmen, die die Erfüllung des Vertrags behindern, Aussperrung, Stagnation in der Materialversorgung des Verwenders, Verkehrs- (Stau-) oder andere Transportprobleme, Brand, Überschwemmung, Wasserschäden, außergewöhnliche Witterungsbedingungen und alle anderen Umstände im Unternehmen des Verwenders oder im Unternehmen bzw. in den Unternehmen seiner Lieferanten, auf die der Verwender keinen Einfluss hat.

6.4 Der Nutzer ist auch berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem der Nutzer seiner Verpflichtung hätte nachkommen müssen.

 

Artikel 7: Zahlung

7.1 Sofern nicht anders vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, entweder in bar oder auf eine andere vom Nutzer zu bestimmende und anzugebende Weise, beispielsweise durch Überweisung auf ein vom Nutzer anzugebendes Bankkonto.

7.2 Eine Reklamation in Bezug auf eine Rechnung muss innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich beim Nutzer eingereicht werden, vorbehaltlich des Erlöschens des Rechts dazu. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, ihre Zahlungsverpflichtung im Falle einer Beschwerde auszusetzen oder sich auf eine Aufrechnung zu berufen. Folglich ist die Gegenpartei nicht berechtigt, eine angebliche Gegenforderung in Abzug zu bringen.

7.3 Der Benutzer ist berechtigt, jederzeit während der Erfüllung des Vertrags, aber auch schon vor dessen Erfüllung, eine ausreichende Sicherheit für die Bezahlung seiner Forderung(en) oder eine Vorauszahlung (ganz oder teilweise) zu verlangen, unabhängig davon, ob es sich um Bargeld handelt oder nicht.

Im Falle der Weigerung oder der Unfähigkeit, eine angemessene Sicherheit zu leisten, beispielsweise durch einen Bürgschaftsvertrag, eine Bankgarantie, eine Kaution oder eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung, hat der Benutzer das Recht, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention aufzulösen (ohne dass die Gegenpartei in diesem Zusammenhang ein Recht auf Schadenersatz erwirbt) und auf Wunsch – falls zutreffend – bereits gelieferte Waren zurückzunehmen, all dies unbeschadet des Rechts des Benutzers auf Schadenersatz.

7.4 Im Falle eines Zahlungsverzugs ist die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug und hat der Nutzer automatisch Anspruch auf gesetzliche Zinsen, ohne dass ein Mahnschreiben oder eine Inverzugsetzung erforderlich ist, und zwar ab dem Fälligkeitsdatum der betreffenden Rechnung oder dem vereinbarten Zahlungszeitpunkt bis zum Tag der vollständigen Zahlung. In diesem Fall werden auch alle anderen Forderungen des Benutzers gegenüber der Gegenpartei sofort fällig, sofern dies nicht bereits der Fall war, und der Benutzer ist auch in Bezug auf diese Forderungen ohne gesonderte Inverzugsetzung in Verzug. Die Zahlungsverpflichtungen der Gegenpartei gegenüber dem Benutzer sind Schulden, die an der Adresse des Gläubigers zahlbar sind.

7.5 Wenn die Gegenpartei ihrer Zahlungsverpflichtung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, hat sie außerdem die außergerichtlichen Kosten zu tragen, die dem Benutzer in angemessener Weise entstehen. Diese außergerichtlichen Kosten, die in diesem Fall als finanzieller Schaden (gemäß Artikel 6:96 (2)(c) des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) auf Seiten des Nutzers betrachtet werden, werden auf einen Prozentsatz von 15 % des geschuldeten Gesamtbetrags festgelegt, ungeachtet des Rechts des Nutzers, nachzuweisen, dass dieser finanzielle Schaden in einem bestimmten Fall 15 % des geschuldeten Betrags übersteigt.

Alle Gerichtskosten, die dem Benutzer nach vernünftigem Ermessen entstehen, sind ebenfalls vollständig von der Gegenpartei zu zahlen, auch die Kosten, die dem Benutzer im Zusammenhang mit einem anhängigen Gerichtsverfahren entstehen und die den Betrag der letztendlich vom Gericht festgesetzten Gerichtskosten übersteigen (die so genannten festgesetzten Gerichtskosten), letzteres in einer Situation, in der das Gericht ganz oder überwiegend zugunsten des Benutzers entscheidet.

7.6 Die von der Gegenpartei geleisteten Zahlungen dienen immer in erster Linie der Begleichung aller fälligen Zinsen und Kosten und in zweiter Linie der Begleichung der fälligen Rechnungen, die am längsten offen sind, auch wenn die Gegenpartei angibt, dass sich eine Zahlung auf eine andere Rechnung bezieht.

7.7 In den Fällen, die sich ergeben, ist der Benutzer berechtigt, zwischenzeitlich eine Rechnung zu stellen – in Teilen.

 

Artikel 8: Compliance / Aufbewahrung / Risiko / Eigentumsvorbehalt / Zurückbehaltungsrecht

8.1 Einhaltung von Wirtschaftssanktionen und Exportkontrollen. Die andere Partei erkennt an, dass die Produkte und die damit verbundenen technischen Daten und Dienstleistungen den Wirtschaftssanktions- und Exportkontrollgesetzen der Vereinigten Staaten unterliegen, einschließlich der U.S. Export Administration Regulations (EAR) und der Wirtschaftssanktionsvorschriften des U.S. Office of Foreign Assets Control (OFAC). Die andere Partei verpflichtet sich, alle relevanten Gesetze bezüglich Exportkontrollen und Wirtschaftssanktionen einzuhalten und die Produkte oder die damit verbundenen technischen Daten und Dienstleistungen nicht unter Verstoß gegen US- oder andere anwendbare Gesetze zu exportieren, zu reexportieren oder zu übertragen. Die andere Partei verpflichtet sich, die Produkte oder die damit verbundenen technischen Daten und Dienstleistungen nicht in Länder oder Gebiete mit Ausfuhrbeschränkungen zu exportieren, zu reexportieren oder zu transferieren (einschließlich, zum Zeitpunkt dieses Vertrags, der Krim, Kuba, Iran, Nordkorea und Syrien), sowie an Einrichtungen oder Personen, für die eine Ausfuhrlizenz oder eine andere behördliche Genehmigung erforderlich ist, es sei denn, eine solche Lizenz oder Genehmigung wurde ordnungsgemäß eingeholt und das Unternehmen hat eine vorherige schriftliche Genehmigung erteilt.

8.2 Wenn die Gegenpartei bei der Lieferung von Waren diese nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß abnimmt oder abnehmen will oder die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen nicht erteilt, ist der Benutzer berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei zu lagern.

8.3 Das Risiko der von der Gegenpartei gekauften Waren geht zu dem Zeitpunkt auf die Gegenpartei über, zu dem die Waren tatsächlich an die Gegenpartei geliefert werden und somit in die tatsächliche Kontrolle der Gegenpartei übergehen. Abgesehen von den nachfolgenden Bestimmungen in Absatz 3 dieses Artikels geht das Eigentum an den von der Gegenpartei gekauften Sachen ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt über.

8.4 Abweichend vom zweiten Satz des vorstehenden Absatzes behält der Benutzer das Eigentum an allen verkauften und gelieferten Waren, solange die Gegenpartei nicht alle ihre Verpflichtungen gegenüber dem Benutzer aus dem betreffenden Vertrag, früheren Verträgen oder in Bezug auf Forderungen des Benutzers gegenüber der Gegenpartei aus irgendeinem Grund erfüllt hat oder dafür keine ausreichende (anhaltende) Sicherheit geleistet hat. Das Eigentum an den gekauften Sachen geht erst dann auf die Gegenpartei über, wenn diese alle ihre Verpflichtungen gegenüber dem Benutzer erfüllt hat.

Für den Fall, dass der Benutzer sein Eigentumsrecht tatsächlich ausüben möchte, erteilt die Gegenpartei dem Benutzer oder einem von ihm zu benennenden Dritten die bedingungslose und unwiderrufliche Erlaubnis, alle Orte zu betreten, an denen sich Gegenstände des Benutzers befinden, und diese zurückzunehmen.

Die Gegenpartei ist verpflichtet, auf Verlangen des Nutzers unverzüglich und umfassend an der Ausübung des Rücknahmerechts mitzuwirken, wobei eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des geschuldeten Betrags pro Tag verwirkt wird, solange die Gegenpartei dies nicht tut. Alle Kosten, die durch die Ausübung des Rücknahmerechts entstehen, gehen zu Lasten der Gegenpartei. Die Gegenpartei muss den Nutzer auch vollständig für die Verluste (einschließlich entgangener Gewinne) entschädigen, die dem Nutzer durch eine solche Nichtzahlung entstehen.

8.5 Die vom Benutzer gelieferten Waren dürfen von der Gegenpartei nur im Rahmen ihres normalen Geschäftsbetriebs weiterverkauft, geliefert, be- und verarbeitet oder verwendet werden. Die Gegenpartei ist in keiner Weise berechtigt, diese Sachen zu veräußern, mit einem eingeschränkten Sicherheits- oder Nutzungsrecht zu belasten oder sie auf andere Weise dem Zugriff des Benutzers zu entziehen.

Die Gegenpartei verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren angemessen zu versichern und versichert zu halten. Die Gegenpartei muss dem Nutzer auf dessen Anfrage hin unverzüglich Einsicht in die Police gewähren.

Im Falle einer Pfändung oder drohenden Pfändung von Sachen, die der Gegenpartei unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, muss die Gegenpartei den Benutzer unverzüglich telefonisch und schriftlich darüber informieren.

 

Artikel 9: Haftung

9.1 Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Verwenders – einschließlich seiner leitenden Angestellten, aber ausdrücklich nicht (einschließlich) der vom Verwender beauftragten Personen, die keine leitenden Angestellten sind – haftet der Verwender niemals für Schäden und/oder Verluste, die der Gegenpartei entstehen. Die Beweislast für eine solche vorsätzliche Handlung oder grobe Fahrlässigkeit des Nutzers oder seiner leitenden Angestellten liegt bei der Gegenpartei.

9.2 Ungeachtet des Vorstehenden übernimmt der Nutzer niemals die Haftung für Fehler oder Mängel in den von Dritten vorgelegten Informationen.

9.3 Sollte sich der Benutzer gegenüber der Gegenpartei als haftbar erweisen, beschränkt sich seine Haftung in jedem Fall auf den direkten Schaden und/oder Verlust und der Benutzer ist niemals verpflichtet, einen Schadensbetrag zu ersetzen, der das Doppelte des Rechnungsbetrags (ohne MwSt.) in Bezug auf die betreffenden Arbeiten, aus denen sich die Haftung ergeben könnte, übersteigt, oder, falls die Haftung des Benutzers versichert ist und der Versicherer ebenfalls zahlt, einen Betrag, der den vom Versicherer tatsächlich zu zahlenden Betrag nicht übersteigt.

Jede andere oder weitergehende Haftung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Benutzer haftet daher niemals für Schäden und/oder Verluste der Gegenpartei, wenn diese Schäden und/oder Verluste als indirekt angesehen werden können, wie z.B. Folgeschäden und/oder -verluste, entgangene Gewinne, Handelsverluste oder Umweltschäden oder -verluste, die sich aus der Haftung gegenüber Dritten ergeben.

9.4 Die Gegenpartei muss den Benutzer von allen Ansprüchen Dritter (einschließlich eines Versicherers der Gegenpartei, der Regressansprüche geltend macht) in Bezug auf die vom Benutzer an die Gegenpartei gelieferten Waren oder die vom Benutzer für die Gegenpartei im Rahmen des Vertrags erbrachten Arbeiten oder Dienstleistungen freistellen, durch die diese Dritten Schäden und/oder Verluste erlitten haben könnten.

 

Artikel 10: Reklamationen

10.1 Der Verwender wird Reklamationen über die Qualität der gelieferten Waren nur dann bearbeiten, wenn er sie innerhalb von 7 Tagen, nachdem die Gegenpartei sie entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken können (d.h. bei einer normalen Inspektion), schriftlich darüber informiert wird, zusammen mit einer fundierten, detaillierten Erklärung über Art und Umfang der Reklamation, vorbehaltlich des Erlöschens seines Rechts. Eine verspätete Reklamation bedeutet, dass die vom Nutzer geleistete Arbeit als akzeptiert und genehmigt gilt. Die Gegenpartei muss die gelieferten Waren sofort bei Lieferung auf Mängel oder Fehlmengen untersuchen.

Die Gegenpartei muss dem Nutzer die Möglichkeit geben, die Waren zu inspizieren, um zu prüfen, ob die Beschwerde begründet ist oder nicht. Im Falle einer berechtigten Reklamation ist der Benutzer lediglich verpflichtet, einen anderen Artikel zu liefern, der tatsächlich einwandfrei ist, eine zusätzliche Lieferung vorzunehmen oder die vereinbarten Arbeiten ordnungsgemäß und korrekt auszuführen, ohne dass die Gegenpartei das Recht hat, darüber hinaus eine Entschädigung zu fordern.

10.2 Das Einreichen einer Reklamation entbindet die Gegenpartei nicht von ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Benutzer und gibt ihr auch nicht das Recht, ihre Zahlungsverpflichtungen vorläufig auszusetzen, geschweige denn den Vertrag aufzulösen.

 

Artikel 11: Stornierung

11.1 Falls die Gegenpartei einen mit dem Benutzer geschlossenen Vertrag kündigen möchte, ist der Benutzer dennoch berechtigt, von der Gegenpartei eine bestimmte Leistung zu verlangen.

11.2 Sollte der Benutzer im Einzelfall dennoch bereit und in der Lage sein, einer Stornierung zuzustimmen, wird der Benutzer die Gegenpartei stets an die Bedingung knüpfen, dass sie dem Benutzer einen im Voraus festgelegten Schadensersatzbetrag (u.a. zum Ausgleich des entgangenen Gewinns) in Höhe von 35% des Betrags zu zahlen hat, den die Gegenpartei dem Benutzer hätte zahlen müssen, wenn der Vertrag erfüllt worden wäre, letzteres unbeschadet des Rechts des Benutzers, einen höheren Schadensersatzbetrag als den festgelegten Schadensersatz zu fordern, wenn der Benutzer einen über den festgelegten Schadensersatz hinausgehenden Verlust infolge der Stornierung nachweisen kann.

Darüber hinaus hat der Nutzer Anspruch auf eine Entschädigung für die Kosten, die im Zusammenhang mit der Stornierung noch unerwartet anfallen werden. Das Vorstehende berührt nicht die Tatsache, dass es dem Benutzer jederzeit freisteht, von der Gegenpartei eine bestimmte Leistung zu verlangen, und dass der Benutzer daher niemals verpflichtet ist, bei der Kündigung mitzuwirken.

 

Artikel 12 Sonstiges: Rücktritt, Geistiges Eigentum / Übertragung

12.1 Wenn die Gegenpartei eine Verpflichtung, die sich aus dem mit dem Nutzer geschlossenen Vertrag ergibt, nicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemäß oder überhaupt nicht erfüllt, und wenn die begründete Befürchtung besteht, dass die Gegenpartei ihren (Zahlungs-)Verpflichtungen nicht nachkommen wird, sowie wenn die Gegenpartei für zahlungsunfähig erklärt wird oder ihre Insolvenz beantragt wurde oder die Gegenpartei selbst einen (vorübergehenden oder nicht) Zahlungsaufschub beantragt oder ihre Insolvenz, beschließt oder fortfährt, ihren Betrieb (teilweise) einzustellen oder zu liquidieren, sowie wenn die Gegenpartei, die eine natürliche Person ist, ihren Antrag auf Teilnahme an einem Schuldenmanagement gerichtlich genehmigen lässt, eine Pfändung zu Lasten der Gegenpartei erfolgt oder die Gegenpartei die Verfügungsgewalt über ihr Vermögen oder Teile davon durch eine Vormundschaftsanordnung oder auf andere Weise verliert, gilt die Gegenpartei von Rechts wegen als in Verzug, und der Benutzer ist berechtigt, ohne Inverzugsetzung und ohne dass es einer gerichtlichen Intervention bedarf, die Erfüllung einiger, mehrerer oder aller Verpflichtungen auf beliebiger Grundlage auszusetzen und/oder – auch wenn etwas anderes vereinbart wurde – eine Barzahlung für die weitere Erfüllung einer Verpflichtung seitens des Benutzers zu verlangen oder den/die Vertrag/Verträge ganz oder teilweise aufzulösen oder für aufgelöst zu erklären, ohne dass der Benutzer diesbezüglich zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist, dies alles unbeschadet aller anderen Rechte, die dem Benutzer zustehen, einschließlich des Rechts des Benutzers, den Ersatz des ihm infolge der Vertragsauflösung entstehenden Schadens (Schadenersatz, einschließlich entgangenen Gewinns) zu verlangen, aber auch seines Rechts, anstelle der Vertragsauflösung eine bestimmte Leistung (mit oder ohne zusätzlichen Schadenersatz) zu verlangen. In all diesen Fällen wird jede Forderung, die der Benutzer gegenüber der Gegenpartei hat, sofort fällig und in voller Höhe zahlbar.

12.2 Darüber hinaus ist der Benutzer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (oder zurücktreten zu lassen), wenn Umstände eintreten, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder jedenfalls nach den Kriterien der Angemessenheit und Billigkeit nicht mehr verlangt werden können, oder wenn andere Umstände eintreten, die eine unveränderte Fortsetzung des Vertrages nicht (mehr) verlangen können.

12.3 Der Benutzer behält sich ausdrücklich alle geistigen oder gewerblichen Eigentumsrechte in Bezug auf die gelieferten Waren vor. Die andere Partei erwirbt diesbezüglich keinerlei Ansprüche, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

12.4 Außer im Falle einer ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung des Benutzers ist es der Gegenpartei nicht gestattet, Rechte und/oder Pflichten aus dem Vertrag an Dritte zu übertragen.

 

Artikel 13: Anwendbares Recht / Rechtsstreitigkeiten

13.1 Alle Streitigkeiten, die auf der Grundlage von Verträgen (oder Angeboten), für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ganz oder teilweise) gelten, oder auf der Grundlage eines weiteren Vertrags, der sich aus einem solchen Vertrag ergibt, entstehen könnten, unterliegen dem niederländischen Recht. Für Verträge (und Angebote) gilt ausschließlich niederländisches Recht.

13.2 Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufvertrags ist ausgeschlossen, es sei denn, die Parteien vereinbaren im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes.

  • Alle Streitigkeiten, die sich aus den in 13.1 genannten Verträgen oder Angeboten ergeben, werden in erster Instanz von dem für den Niederlassungsort des Nutzers zuständigen Gericht unter Ausschluss aller anderen Gerichte entschieden, unbeschadet des Rechts des Nutzers, den Streitfall vor das für den Niederlassungsort der Gegenpartei zuständige Gericht oder das nach dem Gesetz oder (im Einzelfall) dem anwendbaren internationalen Übereinkommen zuständige Gericht zu bringen, und unbeschadet der Möglichkeit der Parteien, beim Richter für den einstweiligen Rechtsschutz des Gerichts, bei dem dieser Rechtsschutz erfolgen muss, eine einstweilige Verfügung zu beantragen.